676 Abs. 1 ZGB, dass Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk gehören, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden. Diese ab dem 1. Januar 2012 gültige Fassung von Art. 676 Abs. 1 ZGB brachte gegenüber der älteren Fassung, die von Leitungen für Wasser, Gas, elektrischer Kraft und dergleichen sprach, keine rechtliche Änderung (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht] vom 27. Juni 2007, BBl 2007 S. 5283 ff., 5306 Ziff.