Sie erschloss die Gebäude Nr. hhh und Nr. fff. Im Grundbuch sind keine Durchleitungsrechte eingetragen, weder auf der Parzelle ddd noch auf der Parzelle eee. Für die Beanspruchung der Parzelle eee haben die Gesuchstellenden der damaligen Grundeigentümerin zwei Harasse Wein gegeben (Protokoll S. 4 [Akten 4- DV.2017.1]).