Bei der Reparatur des Leitungsschadens im 2015 habe man den schon alten Leitungsabschnitt unter der C.-Strasse ersetzt, ohne vorab die Leitungseigentümer anzufragen. Die Erneuerung sei zwar sinnvoll, aber nicht zwingend notwendig gewesen zur Wiederherstellung der Wasserversorgung. Aus diesem Grund habe die Gemeinde die Kosten dafür übernommen. Die Reparatur der Leitung sei aber von den Leitungseigentümern zu bezahlen (Einspracheentscheid S. 4 f. [Akten 4-DV.2017.1]).