Hauszuleitungen seien Eigentum der privaten Grundeigentümer. Würde der strassenquerende Leitungsabschnitt wie beantragt als öffentliche Leitung deklariert, müssten alle in einer (Gemeinde-)Strassenparzelle verlaufenden Leitungen für öffentlich erklärt werden, andernfalls es zu einer Ungleichbehandlung der Wasserabonnenten käme. Der Antrag widerspreche den kommunalen Wasserreglementen und der Praxis der Gemeinde (Einspracheentscheid S. 3 f. [Akten 4- DV.2017.1]). Die Hauszuleitung führe heute von der Hauptleitung auf die Südseite der C.-Strasse zu den angeschlossenen Grundstücken, ohne die Parzelle ddd zu queren (Einspracheentscheid S. 4 [Akten 4-DV.2017.1]).