Aus den Baugesuchsunterlagen A./B. von 1984 ergebe sich, dass die Wasserleitung an das "leerstehende" T-Stück des abgerissenen Einfamilienhauses fff angeschlossen worden sei. Nach dem damals geltenden Reglement über die Wasserabgabe der Wasserversorgung Q. (beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 30. Dezember 1950 [altWR]) habe es sich bei der bestehenden Zuleitung zum abgerissenen Gebäude Nr. fff um eine Hauszuleitung gehandelt. Hauszuleitungen seien Eigentum der privaten Grundeigentümer.