In der Eingabe vom 16. Oktober 2017 führen die Gesuchstellenden aus, bei der Verlegung der Wasserleitung im Jahre 1984/85 sei ein Anbohrschieber zwischen Hausanschluss L. und A./B. eingebaut worden. Wahrscheinlich sei die Hauszuleitung L. nicht mit einem Schieber versehen gewesen. Es sei damals Praxis gewesen, mehrere Hausanschlüsse gemeinsam an einen Schieber anzuhängen. Weil damals noch unklar gewesen sei, wie die private Leitung A./B. später an das Gemeindenetz angeschlossen werde, sei der Hausanschluss L. durch einen Schieber von ihrer Leitung abgetrennt worden. Der Einbau dieses Schiebers trenne die öffentliche Leitung ab der Parzelle ddd von der Privatleitung.