Die Beschwerdeführenden hätten nie einen Schen- kungs- oder Kaufvertrag unterzeichnet. Eine Übertragung des Eigentums an der Leitung durch Reglement werde abgelehnt (Beschwerde S. 5 ff.; Schreiben vom 4. Februar 2017 [beides in Akten 4-DV.2017.1]). Es sei in Bezug auf den strassenquerenden Leitungsabschnitt das Akzessionsprinzip zu prüfen (Beschwerde S. 8 [Akten 4-DV.2017.1]).