3. 3.1. Die Gesuchstellenden führen aus, im Rahmen der Überbauung ihres Grundstücks in den Jahren 1984/85 hätten sie eine Wasserleitung verlegen müssen. Statt an die Hauptleitung in der C.-Strasse hätten sie auf Anordnung des damaligen Gemeinderats an eine bestehende Leitung in der Parzelle ddd angeschlossen. Grund dafür sei die bevorstehende Sanierung der C.-Strasse mit Verschiebung der kommunalen Wasserleitung gewesen. Die Parzelle ddd gehöre dem Kanton Aargau. Ein darauf stehendes Haus (Gebäude Nr. fff) sei schon vorher abgebrochen worden. An die von den Gesuchstellenden erstellte Wasserleitung seien später die Liegenschaften -9-