2.2. Strittig ist zudem, wer die Kosten der Leitungsreparatur im Zusammenhang mit dem Leitungsbruch vom 8. Juni 2015 tragen muss. Von den Reparaturkosten von Fr. 8'631.40 sollen die Gesuchstellenden einen Drittel, das sind Fr. 2'877.15 übernehmen. Sie sind nur in diesem Umfang belastet und können daher nicht die gesamten Reparaturkosten bestreiten (vgl. Be- schwerde-Ziff. 2 [Akten 4-DV.2017.1], vorne B.1.). Soweit das Begehren über den ihnen auferlegten Kostenanteil hinausgeht, kann darauf nicht eingetreten werden. Die übrigen Kostenbelasteten haben den Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. akzeptiert. Daran gibt es nichts mehr zu ändern.