1.5. Nachdem die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind und ein erheblicher Wiederaufnahmegrund vorliegt, ist das am 30. August 2017 abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen und in der Sache zu entscheiden. Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, wie sie im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids bestanden hat. Die erweiterten Kenntnisse im Zeitpunkt des Revisionsentscheids sind aber in die Beurteilung einzubeziehen (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1348).