1.4.4. Das Gericht hätte die Beschwerde von A. und B. abgewiesen, wenn diese das Rechtsmittel nicht zurückgezogen hätten. Das ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 30. August 2017 eindeutig. Die Lage des Schiebers hat bei der Begründung eine Rolle gespielt. Es wurde nicht beachtet, dass die Wasserleitung von A. und B. ursprünglich auf der Südseite der C.- Strasse über einen Schieber verfügte, obwohl sich dies aus den Akten ergeben hätte. Bei dieser Ausgangslage ist denkbar, dass das Gericht bei Kenntnis der korrekten Sachlage zu einem anderen Ergebnis gekommen und in der Folge der Beschwerderückzug unterblieben wäre.