1.4.3. Die Gesuchstellenden machen geltend, das SKE habe versehentlich die Tatsache, dass ihre Hauszuleitung ursprünglich über einen Schieber auf der Südseite der C.-Strasse verfügt habe, nicht berücksichtigt. Gemäss den Ausführungen an der Verhandlung vom 30. August 2017 könne das Vorhandensein eines südseitig der Strasse liegenden Schiebers bei der Abgrenzung von öffentlicher und privater Wasserleitung eine wesentliche Rolle spielen. Sie seien selber davon ausgegangen, dass kein solcher Schieber vorhanden gewesen sei, hätten beim nochmaligen Studium der Akten aber festgestellt, dass bei Erstellung der Leitung 1984/85 ein Anbohrschieber installiert worden sei.