1.4. 1.4.1. Sind die formalen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt, ist als nächstes zu prüfen, ob ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, der zudem erheblich ist. Erheblich sind Tatsachen, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Entscheid zu führen (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich-Basel- Genf 2013, N 1332). Wird die Erheblichkeit des geltend gemachten Wie- -7-