1.3. Die Gesuchstellenden waren Partei im vorausgehenden Beschwerdeverfahren. Sie sind ohne weiteres zur Einreichung eines Wiederaufnahmebegehrens legitimiert. Das Begehren wurde korrekt bei dem dafür zuständigen SKE (letzte entscheidende Instanz) eingereicht. Frist und Form (begründeter Antrag) wurden eingehalten. Gegen den Entscheid vom 30. August 2017 (Abschreibung infolge Rückzugs) hätte zwar Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden können. Den angestrebten Sachentscheid hätte dieses aber nicht fällen können. Das gewählte Vorgehen ist daher von der Verfahrensökonomie her der bessere Weg. Die formalen Verfahrensvoraussetzungen sind damit grundsätzlich erfüllt.