D.3. A. und B. informierten das Gericht, dass sie voraussichtlich ein Revisionsverfahren anstrengen würden. Unklar sei, ob die übrigen Betroffenen (E. und G.) sich daran beteiligen könnten (Schreiben vom 13. September 2017). Das verneinte der Präsident mit Antwortschreiben vom 19. September 2017. Für eine Erweiterung des Kreises der Revisionsberechtigten bestehe nach derzeitiger Einschätzung kein Grund. E. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 ersuchten A. und B. (nachfolgend Gesuchstellende) das Gericht um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens 4-DV.2017.1.