handlung nicht bewusst gewesen, dass das Vorhandensein eines Schiebers eine zentrale Rolle für den Entscheid spielen könnte. Beim nochmaligen Studium der Akten hätten sie festgestellt, dass beim Anschluss ihrer Leitung im Jahr 1985 ein Anbohrschieber installiert worden sei. Sie wüssten nun nicht, ob die nachträgliche Erkenntnis den Entscheid noch beeinflussen könne.