C. Am 30. August 2017 führte das Gericht eine Augenscheinverhandlung durch, deren Hauptthema die Abgrenzung von öffentlicher und privater Wasserleitung war. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass der strittige Leitungsabschnitt Teil der privaten Hauszuleitung sei, worauf die Beschwerdeführenden die Beschwerde zurückzogen (Protokoll, passim [4-DV-2017.1]). Der Abschreibungsbeschluss vom 30. August 2017 wurde am 1. September 2017 verschickt (abgeholt am 4. September 2017). D.1. Mit Schreiben vom 1. September 2017 (Eingang beim Gericht am 4. September 2017) teilten A. und B. dem Gericht mit, es sei ihnen bis zur Ver- -4-