B.2. Der Präsident des SKE eröffnete mit Schreiben vom 31. Januar 2017 das Beschwerdeverfahren 4-DV.2017.1. Er skizzierte die Ausgangslage, wie sie sich aus den bis dahin eingereichten Akten ergab. Er umriss die zu beantwortenden Streitfragen (Eigentumsfrage und Ersatzpflicht für reparierte Schäden) sowie den Zuständigkeitsbereich des SKE und erklärte das SKE – unter Vorbehalt von Einwänden seitens der Parteien – für zuständig. B.3. Der Gemeinderat Q. beantragte dem SKE mit Vernehmlassung vom 6. März 2017, die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführenden antworteten darauf mit Schreiben vom 18. März 2017. Der Gemeinderat Q. verzichtete implizite auf eine weitere Eingabe.