2.) Die Kosten von Fr. 2'877.15, insgesamt Fr. 8'631.40 seien von der Gemeinde Q., Abt. Wasserversorgung zu übernehmen. 3.) Gutheissung der Beschwerde unter Kostenfolge für die Beschwerdegegnerin. Für die Aufwendungen der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten."