B.1. Gegen diesen Beschluss des Gemeinderats Q. erhoben A. und B. am 3. Januar 2017 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE). Sie beantragten: "1.) Es sei festzustellen, dass die Wasserversorgungsleitung ab der Hauptleitung (nördliches Trottoir) bis über die C.-Strasse, auf Höhe der Parzelle ddd, keine private, im Eigentum der Grundeigentümer E., A., B, und G. stehende Hauszuleitung sei. Diese rund 13 m sind Eigentum der Gemeinde Q. und sollen es auch bleiben.