7.3. Die Parteikosten werden – ebenfalls gemäss Einigung – wettgeschlagen. Der Präsident verfügt: 1. -6- Es wird festgestellt, dass die Parteien aussergerichtlich eine Einigung gefunden haben. Das Verfahren wird als durch Einigung erledigt von der Kontrolle des Gerichts abgeschrieben 2. Die Verfahrenskosten von pauschal Fr. 500.00 sind von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 3. Der Kostenvorschuss von Fr. 6'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung - Beschwerdeführer (Vertreter; 2) - Beschwerdegegnerin (Vertreter; 2) Mitteilung - Gerichtskasse (intern)