7.2. Die Verfahrenskosten werden mit Rücksicht darauf, dass das Verfahren nicht vollständig durchgeführt werden muss, von der vorliegend nach dem Streitwert eigentlich angezeigten Staatsgebühr von Fr. 6'000.00 zuzüglich Kanzleigebühr und Auslagen auf das Minimum einer auslagendeckenden (unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Sistierung) Pauschale von Fr. 500.00 herabgesetzt (vgl. § 22 Abs. 1 lit. b und § 23 Abs. 1 des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [SAR 221.150]). Sie werden vereinbarungsgemäss (Erw. 5.3.) von der Beschwerdegegnerin getragen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'000.00 zurückzuerstatten.