5.3. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 reichte der Vertreter der Beschwerdegegnerin die von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens. Die Parteien haben das Folgende vereinbart: "1. Der Entscheid des Gemeinderats Q. vom 7. Dezember 2015 wird dahingehend abgeändert, dass die von A. zu bezahlende Mehrwertabgabe auf CHF 79'704.00 reduziert wird. Diese Mehrwertabgabe ist zahlbar innert 30 Tagen seit rechtskräftiger Erledigung des hängigen Beschwerdeverfahrens. -5-