Parallel dazu bestätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ebenfalls mit Schreiben vom 30. Mai 2018 die gefundene Einigung, wies aber darauf hin, dass die Prozesskosten im schriftlichen Vergleich nicht geregelt seien, weswegen er noch den Kontakt mit dem Rechtsvertreter der Gegenseite suchen wolle. Die beiden Eingaben wurden den jeweiligen Rechtsvertretern am 31. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht. 5.2. Am 4. Juni 2018 wies der Präsident des SKE den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch auf die Kostenauseinandersetzung gemäss der Eingabe des Gemeinderates Q. vom 30. Mai 2018 hin.