4.2. Am 18. Oktober 2017 liess das SKE der Beschwerdegegnerin die Verfahrensakten zukommen. Sie wurde aufgefordert, sich bis 10. November 2017 zur Streitsache vernehmen zu lassen. Innert zwei Mal erstreckter Frist liess die Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2017 eine Beschwerdeantwort einreichen und die Abweisung der Beschwerde beantragen. -4- 4.3. Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2017 zur freiwilligen Erstattung einer Replik bis 25. Januar 2018 zugeschickt. Dieser machte von der Möglichkeit innert verlängerter Frist mit Eingabe vom 16. Februar 2018 Gebrauch.