4. 4.1. Mit Schreiben vom 9. August 2017 teilte das SKE dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde im Parallelverfahren 4-DV.2015.3 vom Bundesgericht am 5. Juli 2017 (1C_167/2017) abgewiesen und die Mehrwertabgabe damit bestätigt worden sei. Das vorliegende Verfahren sei daher fortzusetzen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis 8. September 2017 bedarfsfalls eine bereinigte Rechtsschrift einzureichen, worauf dieser mit Eingabe vom 4. September 2017 verzichtete.