3. 3.1. Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde die Beschwerde am 1. Februar 2016 der Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zugesandt. Der Gemeinderat wurde angefragt, ob er mit einer Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des SKE im Verfahren 4-DV.2015.3 einverstanden sei. Bejahendenfalls werde das SKE diese Absicht dem Beschwerdeführer unterbreiten. Im Ablehnungsfall habe sich die Beschwerdegegnerin bis 24. Februar 2016 inhaltlich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Mit Protokollauszug vom 8. Februar 2016 teilte der Gemeinderat Q. sein Einverständnis mit der Sistierung mit.