Enventualiter Der Entscheid des Gemeinderates Q. vom 7. Dezember 2015 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, für die Teileinzonung der Parzellen Nrn. aaa und bbb eine Mehrwertabgabe von CHF 28'058.40 zu bezahlen. Diese Mehrwertabgabe wird bei Überbauung des Grundstücks oder dessen Veräusserung fällig. Subeventualiter Der Entscheid des Gemeinderates Q. vom 7. Dezember 2015 sei aufzuheben und es sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -3-