1.3. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2015 verfügte der Gemeinderat Q. gegenüber A. eine Mehrwertausgleichszahlung von Fr. 93'528.00. 2. Dagegen liess A. (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Januar 2016 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (nachfolgend SKE), Beschwerde einreichen und folgende Anträge stellen: "1. Der Entscheid des Gemeinderates Q. vom 7. Dezember 2015 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die Teileinzonung der Parzellen Nrn. aaa und bbb zu keiner Mehrwertabgabe verpflichtet ist.