4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen (§ 63 VRPG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des geringen Aufwands werden sie auf pauschal Fr. 200.00 festgelegt (vgl. § 23 des Verfahrenskostendekrets vom 24. November 1987 [VKD; SAR 221.150]). Ein Parteikostenersatz fällt mangels anwaltlicher Vertretung ausser Betracht (§ 63 VRPG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Klage von A. betreffend die Festsetzung der jährlichen Entschädigungszahlungen für ein 1983 aufgehobenes Wasserbezugsrecht durch die Einwohnergemeinde Q. wird nicht eingetreten.