3.6.2. Der Präsident setzte dem Kläger eine zweite und letzte Zahlungsfrist. Auf die Folgen im Unterlassungsfall wies er ausdrücklich hin (Einschreiben vom 11. September 2015, zugestellt am 14. September 2015). Der Kläger ist der Aufforderung auch innert der zweiten Frist – und bis zum heutigen Datum – nicht nachgekommen, weshalb auf das Begehren von A. vom 13. August 2015 ankündigungsgemäss nicht einzutreten ist.