3.5.2. Die Voraussetzungen für den Verzicht auf einen Kostenvorschuss sind vorliegend nicht erfüllt. Eine Bedürftigkeit des Klägers ist weder behauptet noch ersichtlich. Seiner Argumentation, wonach von der Erhebung eines Vorschusses aufgrund der klaren Rechtssituation abzusehen sei, kann nicht gefolgt werden. Müsste bei klarer Rechtslage stets auf einen Kostenvorschuss verzichtet werden, hätte dies zur Folge, dass das Gericht in sämtlichen Fällen zunächst eine Vorausprüfung der Rechtslage vornehmen müsste, was insbesondere aus Gründen der Verfahrensökonomie abzulehnen ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1P.379/2004 vom 7. Februar 2005, Erw. 2.4).