Auf die Erhebung des Kostenvorschusses kann auf Gesuch hin verzichtet werden, wenn die Partei nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 117 ZPO i.V.m. § 59 Abs. 3 und 63 VPRG; siehe auch § 34 Abs. 1 VPRG).