3.5. 3.5.1. Im Klageverfahren vor Spezialverwaltungsgericht wird grundsätzlich ein Kostenvorschuss erhoben (§ 98 ZPO i.V.m. § 59 Abs. 3 und 63 VPRG). Dieser dient einerseits dazu, den Parteien bewusst zu machen, dass sie ein kostenpflichtiges Verfahren in Gang gebracht haben, welches das Risiko der Kostentragung im Falle des Unterliegens birgt. Andererseits wird durch den Kostenvorschuss ein Teil der mutmasslichen Verfahrenskosten sichergestellt.