3.4. Mit Einschreiben vom 11. September 2015 legte der Präsident des SKE die rechtliche Ausganglage aus seiner Sicht dar. Das Wasserentnahmerecht sei schon 1983 "weggenommen" worden; an dessen Stelle sei die jährliche Entschädigung getreten. Deren Fortsetzung sei heute strittig. Wenn die Gemeinde nicht mehr bezahle, könne A. diese entweder betreiben und dann gegebenenfalls die Forderung einklagen oder auf die Forderung verzichten. Im Falle einer Klage sei vorab ein Kostenvorschuss zu bezahlen. Der Präsident setzte eine zweite und letzte Zahlungsfrist. Falls diese wieder ungenutzt verstreiche, werde auf die Klage nicht eingetreten.