Der bisherige Schriftenwechsel zwischen den Parteien könne als Vorverfahren im Sinne von § 61 VRPG anerkannt werden. Der Präsident ersuchte den Kläger, einen Kostenvorschuss von Fr. 6'500.00 zu bezahlen (Art. 98 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008 in Verbindung mit §§ 59 Abs. 3 und 63 VRPG).