3.2. Mit Eröffnungsschreiben vom 19. August 2015 führte der Präsident des SKE aus, das eingereichte Begehren sei als Klage aus einem konkludenten Enteignungsvertrag anzusehen; sie falle in die Zuständigkeit des SKE (§ 60 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007 in Verbindung mit 148 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Der bisherige Schriftenwechsel zwischen den Parteien könne als Vorverfahren im Sinne von § 61 VRPG anerkannt werden.