2.2. A. wehrte sich mit Schreiben vom 16. Februar 2015 gegen das Ansinnen der Gemeinde. Das Recht sei gemäss Protokollauszug des Gemeinderats vom 20. Dezember 1983 im Grundbuch eingetragen. Im Gesetz finde sich keine Grundlage für eine Ablösung der Entschädigung nach 30 Jahren. Allfällige Bundesgerichtsentscheide seien nicht allgemeinverbindlich. Nach dem erwähnten Protokollauszug des Gemeinderats vom 20. Dezember 1983 sowie jenem vom 31. Januar 1984 stehe ihm weiterhin eine Entschädigung zu.