2. 2.1. Mit Schreiben vom 6. November 2014 teilte der Gemeinderat A. mit, dass er die Ersatzzahlung für den Wasserbezug einstellen werde. Im Grundbuch seien keine entsprechenden Rechte gegenüber der Gemeinde Q. eingetragen. Ein direkter Zusammenhang zwischen der Parzelle aaa von A. und der Quelle (Parzelle bbb) bestehe nicht. Nach dreissig Jahren könne die Verpflichtung der Gemeinde zudem abgelöst werden, unabhängig davon, ob es sich um eine altrechtliche Grundlast oder eine obligatorische Wasserlieferungspflicht handle.