1. Die Gemeinde Q. baute 1983 die X-Strasse (Fussweg) aus. Dafür musste ein privater Brunnen entfernt werden. Als Entschädigung für das mit dem Brunnen entfallende Wasserbezugsrecht offerierte der Gemeinderat Q. den Berechtigten eine unbefristete jährliche Abgeltung oder alternativ eine einmalige Zahlung von Fr. 10'000.00. Die Eigentümer, so auch A., entschieden sich für die jährliche Abgeltung (Protokollauszüge des Gemeinderats Q. vom 20. Dezember 1983 und vom 31. Januar 1984; Schreiben A. und C. vom 30. Januar 1984).