Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-DV.2015.4 Beschluss vom 28. Oktober 2015 Besetzung Präsident E. Hauller Richterin Bettina Bärtschi Richter Herbert Flury Gerichtsschreiberin R. Gehrig Kläger A._____ Beklagte Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat Gegenstand Klage aus einem konkludenten Enteignungsvertrag -2- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Gemeinde Q. baute 1983 die X-Strasse (Fussweg) aus. Dafür musste ein privater Brunnen entfernt werden. Als Entschädigung für das mit dem Brunnen entfallende Wasserbezugsrecht offerierte der Gemeinderat Q. den Berechtigten eine unbefristete jährliche Abgeltung oder alternativ eine einmalige Zahlung von Fr. 10'000.00. Die Eigentümer, so auch A., entschie- den sich für die jährliche Abgeltung (Protokollauszüge des Gemeinderats Q. vom 20. Dezember 1983 und vom 31. Januar 1984; Schreiben A. und C. vom 30. Januar 1984). 2. 2.1. Mit Schreiben vom 6. November 2014 teilte der Gemeinderat A. mit, dass er die Ersatzzahlung für den Wasserbezug einstellen werde. Im Grundbuch seien keine entsprechenden Rechte gegenüber der Gemeinde Q. eingetra- gen. Ein direkter Zusammenhang zwischen der Parzelle aaa von A. und der Quelle (Parzelle bbb) bestehe nicht. Nach dreissig Jahren könne die Verpflichtung der Gemeinde zudem abgelöst werden, unabhängig davon, ob es sich um eine altrechtliche Grundlast oder eine obligatorische Was- serlieferungspflicht handle. 2.2. A. wehrte sich mit Schreiben vom 16. Februar 2015 gegen das Ansinnen der Gemeinde. Das Recht sei gemäss Protokollauszug des Gemeinderats vom 20. Dezember 1983 im Grundbuch eingetragen. Im Gesetz finde sich keine Grundlage für eine Ablösung der Entschädigung nach 30 Jahren. All- fällige Bundesgerichtsentscheide seien nicht allgemeinverbindlich. Nach dem erwähnten Protokollauszug des Gemeinderats vom 20. Dezember 1983 sowie jenem vom 31. Januar 1984 stehe ihm weiterhin eine Entschä- digung zu. 2.3. Die Gemeinde informierte A. daraufhin, er könne bei der "Schätzungskom- mission nach Baugesetz" Klage einreichen (Schreiben vom 23. März 2015). Dieser verlangte im Gegenzug eine beschwerdefähige Verfügung (Schreiben vom 24. Juni 2015). Die Gemeinde antwortete am 30. Juni 2015, das Begehren sei als verwaltungsrechtliche Klage beim Spezialver- waltungsgericht einzureichen. 3. 3.1. Am 13. August 2015 reichte A. Klage beim Spezialverwaltungsgericht, Ab- teilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), ein. Er beantragte: -3- "Gestützt auf die Vereinbarungen des Gemeinderates vom 20. Dezember 1983 und Protokoll des Gemeinderates vom 31. Januar 1984 beantragen wir Folgendes: 1. Die in Rechtskraft gelangte Verfügung des Gemeinderates vom 31. Ja- nuar 1984 sei nach wie vor als gültig zu erklären. 2. Die Gemeindeverwaltung Q. sei zu verpflichten, eine jährliche Entschä- digung für die Wassermenge von 526.5 m 3 pro Jahr, gemäss dem heute gültigen Wassertarif zur Auszahlung vorzunehmen. (Siehe Protokoll des Gemeinderates Q. vom 31. Januar 1984, Beschluss II wonach bei einer Erhöhung des Kubikmeter-Ansatzes eine entsprechende Anpas- sung der Entschädigung zu folgen hat). 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einwohnerge- meinde Q.. 4. Es sei auf einen Kostenvorschuss, angesichts der klaren Rechtssitua- tion zu verzichten." 3.2. Mit Eröffnungsschreiben vom 19. August 2015 führte der Präsident des SKE aus, das eingereichte Begehren sei als Klage aus einem konkludenten Enteignungsvertrag anzusehen; sie falle in die Zuständigkeit des SKE (§ 60 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwal- tungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007 in Verbindung mit 148 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bau- wesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Der bisherige Schrif- tenwechsel zwischen den Parteien könne als Vorverfahren im Sinne von § 61 VRPG anerkannt werden. Der Präsident ersuchte den Kläger, einen Kostenvorschuss von Fr. 6'500.00 zu bezahlen (Art. 98 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008 in Ver- bindung mit §§ 59 Abs. 3 und 63 VRPG). 3.3. Daraufhin wandte sich A. mit Schreiben vom 8. September 2015 an das Gericht. Die Gemeinde wolle ihm ein verbrieftes Recht wegnehmen. Es sei unverständlich, dass er bezahlen müsse, wenn er sich dagegen wehren wolle. Das widerspreche seinem Rechtsempfinden. Das Wasserrecht be- stehe nach wie vor. Der Gemeinderat habe bisher nicht belegen können, dass die "Dienstbarkeit" nach 30 Jahren abgelaufen sei. Er werde wort- und vertragsbrüchig. Wenn die Gemeinde das Wasserrecht entziehen wolle, müsse sie darum streiten. Der Gemeinderat habe nicht geklagt, also stehe "die ganze Sache nicht zur Diskussion". Er hoffe, dass er sie nicht in der Öffentlichkeit ausfechten müsse. Der Gemeinderat sei in diesem Sinne zu instruieren. Auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten. -4- 3.4. Mit Einschreiben vom 11. September 2015 legte der Präsident des SKE die rechtliche Ausganglage aus seiner Sicht dar. Das Wasserentnahmerecht sei schon 1983 "weggenommen" worden; an dessen Stelle sei die jährliche Entschädigung getreten. Deren Fortsetzung sei heute strittig. Wenn die Ge- meinde nicht mehr bezahle, könne A. diese entweder betreiben und dann gegebenenfalls die Forderung einklagen oder auf die Forderung verzich- ten. Im Falle einer Klage sei vorab ein Kostenvorschuss zu bezahlen. Der Präsident setzte eine zweite und letzte Zahlungsfrist. Falls diese wieder ungenutzt verstreiche, werde auf die Klage nicht eingetreten. Sowohl das Gericht wie auch die Rechtssuchenden hätten sich an die Strukturen des Rechtsstaates zu halten; beide seien an die gesetzlichen Vorgaben gebun- den (§ 2 Abs. 1 VRPG). 3.5. 3.5.1. Im Klageverfahren vor Spezialverwaltungsgericht wird grundsätzlich ein Kostenvorschuss erhoben (§ 98 ZPO i.V.m. § 59 Abs. 3 und 63 VPRG). Dieser dient einerseits dazu, den Parteien bewusst zu machen, dass sie ein kostenpflichtiges Verfahren in Gang gebracht haben, welches das Ri- siko der Kostentragung im Falle des Unterliegens birgt. Andererseits wird durch den Kostenvorschuss ein Teil der mutmasslichen Verfahrenskosten sichergestellt. Auf die Erhebung des Kostenvorschusses kann auf Gesuch hin verzichtet werden, wenn die Partei nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel ver- fügt und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 117 ZPO i.V.m. § 59 Abs. 3 und 63 VPRG; siehe auch § 34 Abs. 1 VPRG). 3.5.2. Die Voraussetzungen für den Verzicht auf einen Kostenvorschuss sind vor- liegend nicht erfüllt. Eine Bedürftigkeit des Klägers ist weder behauptet noch ersichtlich. Seiner Argumentation, wonach von der Erhebung eines Vorschusses aufgrund der klaren Rechtssituation abzusehen sei, kann nicht gefolgt werden. Müsste bei klarer Rechtslage stets auf einen Kosten- vorschuss verzichtet werden, hätte dies zur Folge, dass das Gericht in sämtlichen Fällen zunächst eine Vorausprüfung der Rechtslage vorneh- men müsste, was insbesondere aus Gründen der Verfahrensökonomie ab- zulehnen ist (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1P.379/2004 vom 7. Februar 2005, Erw. 2.4). 3.6. 3.6.1. Die Leistung des Kostenvorschusses ist eine Prozessvoraussetzung. Wird der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht bezahlt, tritt das Gericht auf -5- die Klage nicht ein (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. f und Art. 92 Abs. 2 ZPO in Ver- bindung mit 63 VRPG; so auch § 30 Abs. 2 VRPG). 3.6.2. Der Präsident setzte dem Kläger eine zweite und letzte Zahlungsfrist. Auf die Folgen im Unterlassungsfall wies er ausdrücklich hin (Einschreiben vom 11. September 2015, zugestellt am 14. September 2015). Der Kläger ist der Aufforderung auch innert der zweiten Frist – und bis zum heutigen Da- tum – nicht nachgekommen, weshalb auf das Begehren von A. vom 13. August 2015 ankündigungsgemäss nicht einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Kläger aufzuer- legen (§ 63 VRPG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des geringen Aufwands werden sie auf pauschal Fr. 200.00 festgelegt (vgl. § 23 des Verfahrenskostendekrets vom 24. November 1987 [VKD; SAR 221.150]). Ein Parteikostenersatz fällt mangels anwaltlicher Vertretung ausser Be- tracht (§ 63 VRPG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Klage von A. betreffend die Festsetzung der jährlichen Entschädi- gungszahlungen für ein 1983 aufgehobenes Wasserbezugsrecht durch die Einwohnergemeinde Q. wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von pauschal Fr. 200.00 sind vom Kläger zu bezah- len. 3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. Zustellung - Herr A.- Gemeinderat Q. Mitteilung - Mitwirkende Fachrichterin, mitwirkender Fachrichter - Gerichtskasse (intern) -6- Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 28. Oktober 2015 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller R. Gehrig