2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'500.00, den Kanzleigebühren von Fr. 234.00 und den Auslagen von Fr. 254.50, insgesamt Fr. 6'988.50, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss von Fr. 6'500.00 hat die Beschwerdeführerin noch Fr. 488.50 zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenersatz von Fr. 9'800.00 (inkl. MWSt und Auslagen) zu bezahlen.