Die angesprochene "Besonderheit" wird mit der hohen Schwierigkeit ausreichend berücksichtigt. Der vorgelegte Aufwandnachweis ist offensichtlich unzutreffend - ein Aufwand von 505 Stunden ist angesichts der vorliegenden Akten auszuschliessen. Ein ausserordentlicher Aufwand wird damit nicht belegt. Die festgelegte Entschädigung erscheint schliesslich auch im Verhältnis zur vorsorglich eingereichten Kostennote der Gegenpartei angemessen. - 17 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.