Gestützt auf § 8b Abs. 1 AnwT macht der Vertreter der Beschwerdegegnerin einen Zuschlag von 50 % für ausserordentlichen Aufwand geltend. Diesen wiederum begründet er mit dem Hinweis auf die "erstmalige rechtliche Beurteilung einer kommunalen Mehrwertabgabe" (Kostennote Dr. Beat Ries vom 6. Juli 2016). Nach dem Wortlaut ist die Norm erst anzurufen, wenn eine Überschreitung des gesetzlichen Rahmens im Raum steht. Ein solcher Schritt ist indessen auch nach der eingereichten Kostennote nicht erforderlich. Die angesprochene "Besonderheit" wird mit der hohen Schwierigkeit ausreichend berücksichtigt.