7.2. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten und die Verlegung der Parteikosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist der Prozessausgang (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin unterliegt, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat. Der geleistete Kostenvorschuss wird mit den von der Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet. 7.3. 7.3.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat demnach die Parteikosten der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.