5.4.3. Der Differenzwert zwischen Bauland- und Landwirtschaftswert von Fr. 67.00/m2 ist gesamthaft sicher nicht überhöht. Eine Erhöhung durch das Gericht ist, wie ausgeführt (Erw. 5.3.4.), prozessual ausgeschlossen. Eine Anpassung des Landwirtschaftswerts erübrigt sich aber ebenfalls. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass § 5 BNO kein übergeordnetes Recht verletzt (Erw. 3.5.) und die Mehrwertabgabe gestützt darauf korrekt berechnet wurde (Erw. 5.4.3.). Die Beschwerde ist abzuweisen. - 15 -