Für das Gericht fragt sich, warum die Gemeinde für den Mehrwertausgleich trotz des Vorbehalts von § 5 Abs. 3 BNO ("unabhängig vom tatsächlich realisierten Mehrwert", Erw. 2.1.) auf einen tieferen Baulandpreis abstellte, als sie ihn selbst bezahlt hätte. Das kann indessen ebenfalls auf sich beruhen. Nach Erfahrung und Wissen des Gerichts liegt der Preis so oder anders am unteren Rand des in Frage kommenden Preisrahmens für Bauland, selbst wenn die Zonierung als Arbeitszone mitberücksichtigt wird.