Die statistischen Zahlen geben nach Auffassung des SKE und namentlich dessen Fachrichter die geforderte Erhöhung des in der Differenzrechnung eingesetzten Landwirtschaftswerts nicht her. Als Erhöhungsbasis bliebe somit einzig die Gleichbehandlung durch die Gemeinde über mehrere Mehrwertausgleichsverfügungen. Massgeblich ist wie ausgeführt die Abgabe als Ganzes; es kann kein Gleichbehandlungsanspruch über Teilelemente angenommen werden, zumal die Gemeinde die Unterscheidungen sachlich begründet. Wie zu zeigen sein wird, kann aber die Höhe des richtigen Landwirtschaftswerts vorliegend offenbleiben.