3.4), die andere Seite des Anspruchs auf Enteignungsentschädigung. Für die Übertragung der Rechtsschutzaufgabe an das SKE spielte denn auch dessen einschlägiges Fachwissen in der Bewertung von Immobilien eine ausschlaggebende Rolle (vgl. dazu die Ausführungen des BVU im Zuständigkeitsentscheid, vorn Erw. 1.1.). Eine gesetzgeberische Festlegung des angezeigten Wegs ist bisher nicht erfolgt und auch nicht mittelbar aus weiteren Verfahrensnormen ablesbar.