5.2. An der Verhandlung vom 6. Juli 2016 wurde die Parzelle aaa in Augenschein genommen. Sie liegt an geneigter Lage und war mit Getreide bepflanzt. Gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin weise sie eine feuchte Stelle auf. Es handle sich um eine ehemalige Kiesgrube, welche fachgerecht aufgefüllt worden sei, weshalb sie von minderer landwirtschaftlicher Qualität sei. Die Beschwerdeführerin liess dazu ausführen, dass ein Feld, welches derart mit Getreide angepflanzt werden könne, gar nicht von minderer Qualität sein könne (Protokoll, S. 2).